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In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse wurde die Geltungsdauer für Ausfuhrlizenzen festgesetzt.
Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 läuft die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die für die…
Zur Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen, die der Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens,…
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für…
Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für in Anhang II Teil II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannte…
Da gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für…
Um den Finanz- und Verwaltungsaufwand für die Ausführer zu verringern und Behörden und Ausführern die Möglichkeit zu geben, die neue Regelung für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.