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Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG, 2003/298/EG, 2003/299/EG, 2003/18/EG, 2003/263/EG und 2003/285/EG des Rates für die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Rumänien, die Republik Polen und die Republik Ungarn vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten. Außerdem beziehen sich der Titel, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 3 Absatz 2 und Anhang I der Verordnung auf den Handel mit den neuen Mitgliedstaaten und sind deshalb ab dem Zeitpunkt des Beitritts nicht mehr anwendbar. Diese Bestimmungen sind daher zu streichen.
Artikel 8 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für nicht zum…
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent…
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen…
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für…
Artikel 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges…
Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 12a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.