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Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für bis zu 80 kg schwere Kälber mit Ursprung in bestimmten Drittländern enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten. Außerdem beziehen sich Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 und Anhang I der Verordnung auf den Handel mit den neuen Mitgliedstaaten und sind deshalb ab dem Zeitpunkt des Beitritts nicht mehr anwendbar. Diese Bestimmungen sind daher zu streichen.
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent…
Artikel 8 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für nicht zum…
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen…
Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 der Kommission vom 15. November 1999 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für…
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 297/2003 der Kommission vom 17. Februar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit…
Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 12a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.