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Mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits , setzte die Gemeinschaft die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für eine breite Palette von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko vollständig aus. Die Einfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft unterliegen keinerlei mengenmäßigen Beschränkungen und ihre Liste ist weit umfangreicher als die der Erzeugnisse, für die Zollkontingente für Ceuta eröffnet wurden. Da die Gebiete Ceuta und Melilla auf dem Festland von Marokko umgeben sind, ist es angebracht, eine weitere Diskriminierung zu vermeiden und Ceuta und Melilla für dieselben Fischereierzeugnisse eine Präferenzbehandlung zukommen zu lassen, um ähnliche Geschäftsbedingungen zu schaffen und die wirtschaftliche Entwicklung in diesen Gebieten zu fördern.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 656/2000 , eröffnete der Rat Gemeinschaftszollkontingente zum Zollsatz Null für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in…
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Assoziationsrat gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen…
Gemäß den Artikeln 14 und 15 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten…
Der Beschluss 96/620/EG des Rates vom 1. Oktober 1996 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des…
Die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla werden vollständig ausgesetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.