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Da das Assoziierungsabkommen mit Marokko keine Fristen für die Anwendung der Präferenzbehandlung für die Fischereierzeugnisse vorsieht, sollten mit dieser Verordnung ebenfalls keine Fristen festgelegt werden.
Diese Verordnung stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des Abkommens dar, das in allen Kollisionsfällen Vorrang hat.
Mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer…
Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung.
Diese Verordnung sollte weder besondere Bestimmungen in internationalen Übereinkünften oder Bestimmungen, die im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des…
Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Anforderungen an die Bearbeitung von frischen Fischereierzeugnissen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.