Erwägungsgrund 1 32004R1437
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich bei der Kommission die Eintragung der Bezeichnung „Valençay“ als Ursprungsbezeichnung, das Vereinigte Königreich bei der Kommission die Eintragung der Bezeichnung „Scottish Farmed Salmon“ als geografische Angabe und Spanien bei der Kommission die Eintragung der Bezeichnung „Ternera de Extremadura“ als geografische Angabe und der Bezeichnung „Aceite de Mallorca“ oder „Aceite mallorquín“ oder „Oli de Mallorca“ oder „Oli mallorquí“ als Ursprungsbezeichnung beantragt.