Erwägungsgrund 1 32004R1474
Deutschland hat zwei Behörden als Gemeinschaftsbehörden benannt und die Kommission hiervon unterrichtet. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ausreichende Nachweise erbracht wurden, dass diese Behörden die Aufgaben gemäß Kapitel II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zuverlässig, rechtzeitig, wirksam und angemessen erfüllen können.