Erwägungsgrund 3 32004R1485
Nach Veröffentlichung der Bezeichnung im Anhang dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.
Nach Veröffentlichung der Bezeichnung im Anhang dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.