Erwägungsgrund 1 32004R1486
Portugal hat bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Eintragung der Bezeichnung „Farinheira de Estremoz e Borba“ als geografische Angabe beantragt; Italien hat der Kommission einen Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Kiwi Latina“ als geografische Angabe und einen Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Valle del Belice“ als Ursprungsbezeichnung übermittelt und Frankreich hat der Kommission zwei Anträge auf Eintragung der Bezeichnungen „Domfront“ und „Noix du Périgord“ als Ursprungsbezeichnungen übermittelt.