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Außerdem muss die Anwendung der TSE-Tilgungsmaßnahmen auf trächtige Mutterschafe und Haltungsbetriebe mit mehreren Herden geklärt werden. Zur Behebung praktischer Probleme sollten die Bestimmungen über Haltungsbetriebe geändert werden, die zur Mast bestimmte Lämmer erzeugen, über die Aufnahme von Mutterschafen eines unbekannten Genotyps in infizierte Haltungsbetriebe und über den Zeitraum, für den Ausnahmeregelungen von der Vernichtung von Tieren in Haltungsbetrieben oder Rassen mit geringer Häufigkeit des ARR-Allels gelten sollen.
Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung: „KAPITEL A Maßnahmen bei Bestätigung von TSE 1. Bei den Ermittlungen gemäß…
Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung: „KAPITEL A Maßnahmen bei Bestätigung von TSE 1. Bei den Ermittlungen gemäß…
KAPITEL A Massnahmen bei verdacht auf tse bei schafen und ziegen Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder…
Die Anhänge I, III, VII, und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird Nummer 2 wie folgt ersetzt: „2. Für die Zwecke…
Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. Anhang VII Kapitel A wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.2 erhält…
Diese Verordnung dient der Festlegung von Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.