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Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über den Marktzugang für Textilwaren, die mit dem Beschluss 96/386/EG des Rates genehmigt wurde, werden Anträge Pakistans auf „besondere Flexibilität“ wohlwollend geprüft.
Gemäß der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren…
Gemäß der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren…
Die von der Islamischen Republik Pakistan beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Artikel 7 genannten und in Anhang VIII Spalte 9 der Verordnung (EWG)…
Die Kommission hat sich mit Pakistan auf ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan geeinigt. Das Abkommen…
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten…
Für das Kontingentsjahr 2004 werden Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan nach Maßgabe des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.