Erwägungsgrund 1 32004R1652
Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über den Marktzugang für Textilwaren, die mit dem Beschluss 96/386/EG des Rates genehmigt wurde, werden Anträge Pakistans auf „besondere Flexibilität“ wohlwollend geprüft.