Erwägungsgrund 1 32004R1686
Gemäß Artikel 7 des durch den Beschluss 87/497/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das mit dem Beschluss 95/131/EG vom 20. Februar 1995 genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels können Übertragungen zwischen Kategorien und Kontingentsjahren vorgenommen werden.