Erwägungsgrund 1 32004R1841
Die Verordnung (Euratom) Nr. 2014/76 der Kommission wird aufgrund der Einstellung der Uranschürfung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nicht mehr angewandt.
Die Verordnung (Euratom) Nr. 2014/76 der Kommission wird aufgrund der Einstellung der Uranschürfung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nicht mehr angewandt.