Art. 2 32004R1886
(1)
Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Büro: J -79 05/17 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEU B 21877.
(2)
Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch Beschluss die Befreiung von Einfuhren, mit denen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführte Antidumpingzoll nachweislich nicht umgangen wird, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll genehmigen.