Erwägungsgrund 2 32004R1969
Die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 ist entsprechend zu berichtigen, indem die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 vorgesehenen Angaben in den Sprachen der neuen Mitgliedstaaten eingefügt werden —
Die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 ist entsprechend zu berichtigen, indem die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 vorgesehenen Angaben in den Sprachen der neuen Mitgliedstaaten eingefügt werden —