Erwägungsgrund 1 32004R1988
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 der Kommission ist die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, eingestellt worden.