Erwägungsgrund 4 32004R2205
Nachdem innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt hat, dass der Rat mit der Frage befasst wird, gelten gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG die von Italien mitgeteilten Änderungen der Denaturierungsverfahren mit Wirkung vom 26. Januar 2004 als vom Rat genehmigt.