Art. 26 32005R1441VERORDNUNG (EG) Nr. 1441/2005 DES RATES vom 18. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004
Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk…
Art. 26 32005R1440Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk…
Art. 19 32002D0602Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie…
Art. 26 32005R1899Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk…
Art. 10 32007R1531VERORDNUNG (EG) Nr. 1531/2007 DES RATES vom 10. Dezember 2007 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan
Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss sie den Vermerk „issued…