Art. 25 32004R2222
Die in Artikel 18 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Anhang II genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie werden in englischer Sprache ausgestellt.
Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.
Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: