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Die Antragstellung und Übermittlung von Unterlagen sollte keine Vorbedingung dafür sein, nach Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG die Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage von Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG auf den Markt zu bringen. Personen, die keinen Antrag gestellt haben, sollten sich daher auf allen Stufen des Bewertungsprozesses über mögliche zusätzliche Anforderungen informieren können, die für die weitere Vermarktung von Pflanzenschutzmitteln gelten, die einen Wirkstoff enthalten, der einer Bewertung unterzogen wird.
Zieht ein Mitgliedstaat in Betracht, einem Antrag auf Zulassung oder auf vorläufige Zulassung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß der Richtlinie…
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit…
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit…
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit…
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit…
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.