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Die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates betrifft die zweite Stufe des Arbeitsprogramms, die ebenfalls noch läuft.
Die Vorgaben für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit…
In der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß…
Die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 sieht auch eine dritte Stufe des Arbeitsprogramms für eine weitere Reihe von Wirkstoffen vor, die nicht unter die erste und…
Die dritte Stufe des Arbeitsprogramms wurde mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission festgelegt.
In dieser Verordnung werden weitere Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des…
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission werden die Durchführungsbestimmungen der ersten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.