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Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission werden die Durchführungsbestimmungen der ersten und zweiten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt. Dieses Programm läuft noch, und das Entscheidungsverfahren über eine Reihe von Wirkstoffen konnte noch nicht abgeschlossen werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 sieht auch eine dritte Stufe des Arbeitsprogramms für eine weitere Reihe von Wirkstoffen vor, die nicht unter die erste und…
Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8…
Die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß…
In dieser Verordnung werden weitere Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des…
Die Vorgaben für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit…
Die erste Stufe dieses Programms wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.