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Die Vernetzung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“ genannt) und der Organisationen der Mitgliedstaaten, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt, gehört mit zu den grundlegenden Anforderungen der Arbeitsweise der Behörde. Zur Sicherstellung eines effizienten Funktionierens bedarf die Anwendung dieses Grundsatzes gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 deshalb der Präzisierung.
„Behörde“ die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar…
Für die Zwecke von Absatz 1 werden in dieser Verordnung die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel-…
Die Vernetzung zwischen der Behörde und Organisationen der Mitgliedstaaten, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt, tätig sind,…
Wichtig ist, dass der Beirat gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den…
die Behandlung mit den durch die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegenden Anwendungsbedingungen gemäß der…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.