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Da diese Organisationen mit Aufgaben betraut werden können, die dazu bestimmt sind, die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse, wie in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt, zu unterstützen, ist es unerlässlich, dass diese Organisationen von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien ihrer wissenschaftlichen und technischen Fachkompetenz, Effizienz und Unabhängigkeit benannt werden.
Die Mitgliedstaaten, die eine Gemeinschaftsbehörde benennen, teilen der Kommission dies mit und belegen, dass die von ihnen benannten Gemeinschaftsbehörden die…
Die den zuständigen Organisationen, die in dem Verzeichnis aufgeführt sind, von der Behörde übertragenen Aufgaben müssen zum Ziel haben, die Behörde bei der…
Ungeachtet der Erfüllung des ihr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 obliegenden Auftrags und der ihr übertragenen Aufgaben kann die Behörde einer oder…
Die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen folgenden Kriterien genügen:
Wichtig ist, dass der Beirat gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den…
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG sind bei den technischen Spezifikationen die Arbeiten anerkannter internationaler Organisationen gebührend zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.