Erwägungsgrund 4 32004R2230
Die Mitgliedstaaten müssen der Behörde gegenüber nachweisen können, dass die geforderten Kriterien für die Aufnahme der zuständigen Stellen in das vom Verwaltungsrat der Behörde erstellte Verzeichnis eingehalten wurden.
Die Mitgliedstaaten müssen der Behörde gegenüber nachweisen können, dass die geforderten Kriterien für die Aufnahme der zuständigen Stellen in das vom Verwaltungsrat der Behörde erstellte Verzeichnis eingehalten wurden.