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Der Erzeuger hat sich zu vergewissern, dass der Abnehmer, an den er liefert, zugelassen ist. Die Mitgliedstaaten können Sanktionen vorsehen, falls Lieferungen an einen nicht zugelassenen Abnehmer erfolgen.
Der Abnehmer muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats folgende Unterlagen mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Unterlagen zur Einsicht bereithalten: zum einen eine Bestandsbuchhaltung für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume mit Name und Anschrift eines jeden Erzeugers und den Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2, die monatlich oder alle vier Wochen für die gelieferten Mengen und jährlich für die übrigen Angaben erstellt werden, sowie zum anderen die Geschäftsunterlagen, die Korrespondenz und sonstigen ergänzenden Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates , die eine Prüfung der Bestandsbuchhaltung ermöglichen.
Der Abnehmer ist für die Verbuchung aller ihm gelieferten Mengen Milch verantwortlich. Zu diesem Zweck muss er der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Unterlagen das Verzeichnis der Abnehmer und der Betriebe, die Milch behandeln oder verarbeiten und die ihn mit Milch versorgt haben, zusammen mit einer Aufstellung der monatlich von jedem Lieferanten gelieferten Mengen zur Einsicht bereithalten.
Bei der Abholung der Milch in den Betrieben ist ein Begleitdokument auszustellen, aus dem die einzelnen Lieferungen hervorgehen. Außerdem hat der Abnehmer über alle Einzellieferungen mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Begleitdokumente ein Verzeichnis zu führen.
Die Erzeuger, die Lieferungen durchführen, müssen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die Unterlagen, aus denen die Menge Milch hervorgeht, die an die Abnehmer geliefert wurde, mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Unterlagen zur Einsicht bereithalten. Die betreffenden Erzeuger müssen der zuständigen Behörde auch das Register der zur Milcherzeugung im Betrieb gehaltenen Tiere gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsicht bereithalten. Die Erzeuger, die Direktverkäufe durchführen, müssen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Bestandsbuchhaltung für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume, aus der für jeden Monat und jedes Erzeugnis die Menge Milch oder Milcherzeugnisse hervorgeht, die verkauft oder übertragen wurde, mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Unterlagen zur Einsicht bereithalten. Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge „Direktverkäufe“5 000 kg oder mehr beträgt, führen ebenfalls Buch über die Menge Milch und Milcherzeugnisse, die erzeugt, aber weder verkauft noch übertragen wurde. Die Mitgliedstaaten können detailliertere Vorschriften erlassen. Sie müssen der zuständigen Behörde auch das Register der zur Milcherzeugung im Betrieb gehaltenen Tiere gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und die Belege, die eine Prüfung der Bestandsbuchhaltung ermöglichen, zur Einsicht bereithalten. KAPITEL V MITTEILUNGEN
Zur Überprüfung der mitgeteilten Angaben und des Umstandes, ob Abnehmer ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind, kann die Landesstelle einen Abgleich mit den…
Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jedes Monats die in diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten…
eine Liste der auf Grund der Einführung ausgestellten Nachweise.
Wird ein Käufer von einem anderen Käufer übernommen, verschmelzen Käufer oder spaltet sich ein Käufer auf, sind die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1…
Soweit nach der EU-Milchquotenregelung während der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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