Art. 25 32004R0595
Vor dem 1. Juli 2004 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Aufteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen auf Lieferungen und Direktverkäufe infolge der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 mit, erforderlichenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung umgewandelt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 1. Februar jedes Jahres Folgendes mit:
die auf Antrag einzelner Erzeuger endgültig zwischen einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe umgewandelten Mengen;
die Aufteilung der in die nationale Reverse eingestellten Quote auf Lieferungen und Direktverläufe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. April des betreffenden Zwölfmonatszeitraums.