Erwägungsgrund 10 32004R0641
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sieht vor, dass Durchführungsbestimmungen für die Übergangsmaßnahmen bei zufälligem oder technisch nicht zu vermeidendem Vorhandensein von genetisch verändertem Material, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist, festgelegt werden. In diesen Bestimmungen sollte im Interesse kohärenter Gemeinschaftsvorschriften insbesondere geklärt werden, welches genetisch veränderte Material in den Anwendungsbereich dieser Übergangsmaßnahmen fällt und wie die 0,5 %-Schwelle anzuwenden ist.