Art. 3 32004R0648
Detergenzien und für Detergenzien bestimmte Tenside gemäß Artikel 1 müssen zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens den Bedingungen, Besonderheiten und Beschränkungen, die in dieser Verordnung und ihren Anhängen festgelegt sind, sowie, soweit einschlägig, der Richtlinie 98/8/EG und allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen. Tenside, die zugleich Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 98/8/EG sind und als Desinfektionsmittel verwendet werden, sind von den Bestimmungen der Anhänge II, III, IV und VIII dieser Verordnung ausgenommen, sofern sie Hingegen sind derartige Tenside als Desinfektionsmittel zu behandeln; die Detergenzien, in denen sie enthalten sind, unterliegen den Kennzeichnungsvorschriften für Desinfektionsmittel des Anhangs VII Abschnitt A.
in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen sind oder
Bestandteile von nach Artikel 15 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 98/8/EG zugelassenen Biozid-Produkten sind oder
Bestandteile von Biozid-Produkten sind, die nach den Übergangsregelungen zulässig oder Gegenstand des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 der Richtlinie 98/8/EG sind.
Die Hersteller von Detergenzien und/oder von für Detergenzien bestimmten Tensiden müssen in der Gemeinschaft niedergelassen sein.
Die Hersteller sind für die Übereinstimmung der Detergenzien und/oder der für Detergenzien bestimmten Tenside mit den Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Anhänge verantwortlich.