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Bekundet ein Schiff, das den Bestimmungen der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und dem ISPS-Code oder Artikel 3 der vorliegenden Verordnung unterliegt, die Absicht, in den Hafen eines Mitgliedstaats einzulaufen, so verlangt die für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die in Regel 9 Absatz 2.1 (Schiffe, die in einen Hafen einer anderen Vertragspartei einzulaufen beabsichtigen) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt genannten Angaben. Die Behörde prüft soweit erforderlich die bereitgestellten Angaben und wendet erforderlichenfalls die in Absatz 2 der genannten SOLAS-Regel vorgesehenen Verfahren an.
Die Angaben nach Absatz 1 sind bereitzustellen a) mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus oder b) spätestens beim Auslaufen des Schiffs aus dem vorhergehenden Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weniger als vierundzwanzig Stunden beträgt, oder c) falls nicht bekannt ist, welcher Hafen angelaufen wird oder sich dies während der Fahrt ändert, sobald bekannt wird, welcher Hafen angelaufen werden soll.
Für jedes Schiff, das einem akuten sicherheitsrelevanten Ereignis im Sinne der Regel 1 Absatz 1.13 (Definitionen) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt ausgesetzt ist, wird ein Bericht über das Vorgehen aufbewahrt.
Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines Schiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaats ist, übermittelt der Hafenbehörde die Informationen…
Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat aus Gründen der Gefahrenabwehr und von Fall zu Fall vor dem Einlaufen in einen Hafen die…
Schiffe, die in einen Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen 2.1 Für die Zwecke dieses Kapitels kann eine Vertragsregierung…
für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundesrepublik…
Auf Schiffen im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundesrepublik…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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