Art. 66 32004R0726
Der Verwaltungsrat
gibt ein Gutachten zur Geschäftsordnung des Ausschusses für Humanarzneimittel (Artikel 61 der vorliegenden Verordnung) und des Ausschusses für Tierarzneimittel (Artikel 139 der Verordnung (EU) 2019/6) ab;
erlässt Verfahren für wissenschaftliche Dienstleistungen (Artikel 62);
ernennt den Verwaltungsdirektor (Artikel 64);
genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten (Artikel 65);
genehmigt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten (Artikel 65);
stellt den Haushaltsplan der Agentur fest (Artikel 67);
verabschiedet die internen Finanzbestimmungen (vgl. Artikel 68 );
erlässt Durchführungsbestimmungen zu den Personalvorschriften (Artikel 75);
sorgt für Kontakte zu den interessierten Kreisen und legt die Bedingungen dafür fest (Artikel 78);
erlässt Bestimmungen für die Unterstützung von Pharmaunternehmen (Artikel 79);
erlässt Regeln, nach denen der Öffentlichkeit Informationen über die Genehmigung und die Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln zur Verfügung gestellt werden (Artikel 80).