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Bei der Umregistrierung stellt der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation unbeschadet der Richtlinie 94/57/EG Zeugnisse für das Schiff unter den gleichen Bedingungen aus, wie sie unter der Flagge des Mitgliedstaats des abgebenden Registers galten, sofern die Gründe oder Erwägungen, aufgrund deren der Mitgliedstaat des abgebenden Registers Auflagen erteilt oder eine Ausnahme oder Freistellung gewährt hat, weiterhin gelten.
Bei der Erneuerung, Verlängerung oder Änderung der Zeugnisse darf der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation keine anderen Anforderungen als bei der ersten Ausstellung endgültiger Zeugnisse stellen, soweit die Anforderungen an vorhandene Schiffe und die Bedingungen unverändert bleiben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ein Register aller Zeugnisse führen, die sie gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 12 erteilt oder…
Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief…
Sind nach der Ausstellung eines Schiffszertifikats auf diesem weitere Eintragungen in das Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend von § 39 ein neues…
Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Nachweise der…
Kann der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation nach der Überprüfung und nachdem dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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