Erwägungsgrund 17 32016L1629
Die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen für nicht unter die vorliegende Richtlinie fallende Schiffe in Kraft bleiben.
Die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen für nicht unter die vorliegende Richtlinie fallende Schiffe in Kraft bleiben.