Art. 16 32004R0805
Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Forderung
Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung unterrichtet worden ist, muss das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück folgende Angaben enthalten haben:
a)
den Namen und die Anschrift der Parteien;
b)
die Höhe der Forderung;
c)
wenn Zinsen gefordert werden, den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, es sei denn, die Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats sehen vor, dass gesetzliche Zinsen automatisch der Hauptforderung hinzugefügt werden;
d)
die Bezeichnung des Forderungsgrundes.