Art. 2 32004R0805
Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ( acta jure imperii ).
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
die soziale Sicherheit;
die Schiedsgerichtsbarkeit.
In dieser Verordnung bedeutet der Begriff Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.