Art. 23 32004R0805
Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
Hat der Schuldner so kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners
a)
das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder
b)
die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
c)
unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.