§ 12a Abs. 10 AufenthGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
§ 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.
Art. 13 Abs. 1 Buchst. a 32007L0074RICHTLINIE 2007/74/EG DES RATES vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern
Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet;
Anlage I Kap XIV II Nr. 8 Buchst. 7 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der in Nummer 6 genannten Voraussetzungen aufzuheben, soweit darin bestimmt wird, daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist."
Art. 14 Abs. 1 Buchst. c 32023R1231VERORDNUNG (EU) 2023/1231 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken (Text von Bedeutung für den EWR)
die besonderen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Artikel 6 und 9, eingehalten werden.
Art 117 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.