Verordnung (EG) Nr. 950/2004 der Kommission vom 6. Mai 2004 zur dreiunddreißigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 3. Mai 2004, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 2 32004R0950
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