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Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht: a) Herkunft und Eigentümer der Tiere; b) Versandort; c) Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung; d) vorgesehener Bestimmungsort; e) voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung.
Der Transportunternehmer stellt die Papiere gemäß Absatz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.
Die Transportunternehmer führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf: Die Aufzeichnungen werden in Papierform…
die zweite Ausfertigung als Beleg für den Beförderer,
Das Fahrpersonal muss die erforderlichen Dokumente und Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 während der Fahrt…
als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder einen…
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Diese Bescheinigungen bzw. Dokumente, die von dem für den Herkunftsbetrieb, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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