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In Anbetracht der Erfahrungen im Rahmen der Richtlinie 91/628/EWG mit der Harmonisierung der Gemeinschaftsvorschriften für den Transport von Tieren und der Schwierigkeiten infolge der uneinheitlichen Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht empfiehlt es sich, zusätzliche Gemeinschaftsvorschriften in Form einer Verordnung festzulegen. Bis zur Annahme ausführlicher Bestimmungen für bestimmte Tierarten mit besonderen Bedürfnissen, die nur einen sehr kleinen Teil der Tierbestände in der Gemeinschaft ausmachen, sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, für den Transport der betreffenden Tiere zusätzliche nationale Vorschriften zu erlassen bzw. beizubehalten.
In ihrem gemäß der Richtlinie 91/628/EWG erstellten Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Erfahrungen, die von den Mitgliedstaaten seit der…
Zur Gewährleistung einer gemeinschaftsweit einheitlichen und wirksamen Anwendung dieser Verordnung entsprechend ihrem Grundsatz, wonach ein Transport von Tieren…
Bis zur Annahme ausführlicher Bestimmungen für in den Anhängen dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannte Tierarten können die Mitgliedstaaten für den…
Mit der Richtlinie 91/628/EWG vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport hat der Rat im Bereich des Transports von Tieren Vorschriften…
Die Vorschriften und Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der…
Ein unzulänglicher Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden führt zwangsläufig zu einer mangelhaften Durchsetzung der Gemeinschaftsvorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.