Erwägungsgrund 30 32005R0001
Es sollte die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, um der Abgelegenheit bestimmter Gebiete vom Kerngebiet der Gemeinschaft, insbesondere der in Artikel 299 des Vertrags genannten Gebiete in äußerster Randlage, Rechnung zu tragen.