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Die Kommission sollte stets einen Bericht auf der Grundlage von Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags erstellen. In ihrem Bericht sollte sie prüfen, ob die in Artikel 104 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen vorliegen. Der Bericht der Kommission nach Artikel 104 Absatz 3 sollte die Entwicklungen der mittelfristigen Wirtschaftslage und die Entwicklungen der mittelfristigen Haushaltslage in angemessener Weise widerspiegeln. Zudem sollte gebührende Aufmerksamkeit allen sonstigen Faktoren geschenkt werden, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen.
Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, die in jenem Artikel vorgesehen…
Gemäß Artikel 104c Absätze 2 und 3 des Vertrags überwacht die Kommission die Entwicklung der Haushaltslage und des öffentlichen Schuldenstands in den…
Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichte und…
Innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission das Berichterstattungssystem…
Gemäß dem Vertrag legt die Kommission dem Rat Berichte vor, die diesem ermöglichen sollen, die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der…
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG muss die Kommission einen Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß jener Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.