Art. 2 32005R1095
Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 erhält folgende Fassung: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die den KN-Codes ex87120010 (TARIC-Code 8712001090 ), 87120030 und ex87120080 (TARIC-Code 8712008090 ) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 48,5 %.