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Die Einfuhrgenehmigung verbleibt bei der Sendung vom Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Union bis zu den Räumlichkeiten des Einführers oder Endempfängers. Die Einfuhrgenehmigung ist der Zollstelle bei der Anmeldung der erfassten Stoffe zu einem Zollverfahren vorzulegen. Wird die Einfuhrgenehmigung einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, muss der Einführer auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen der Genehmigung oder der gesamten Genehmigung vorlegen.
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Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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