Art. 15 Buchst. c 32005R0111in den in Artikel 17 genannten Fällen nachgewiesen wird, dass die Einfuhr erfasster Stoffe von den zuständigen Behörden des Bestimmungslands nicht genehmigt…
Art. 7 Abs. 3 32026R0261VERORDNUNG (EU) 2026/261 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Januar 2026 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
Die Genehmigungsbehörde oder, sofern zutreffend, die Zollbehörde stellen der Kommission relevante Informationen bereit, sodass es dieser möglich ist, zu…
Art. 13 Abs. 1 Buchst. e 32005R0111in den in Artikel 17 genannten Fällen eine Ausfertigung der vom Bestimmungsland ausgestellten Einfuhrgenehmigung;
§ 3 Abs. 2 AtGGesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn
Art. 10 Abs. 2 32025R0041VERORDNUNG (EU) 2025/41 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung)
Die zuständige Behörde verweigert die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung, falls