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Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen betrifft den Handel mit Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden. Da Bestimmungen für den Handel mit Drogenausgangsstoffen die Zollvorschriften der Gemeinschaft berühren, müssen gemeinschaftliche Vorschriften für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern festgelegt werden.
Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels zwischen der Union und Drittländern mit bestimmten Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von…
der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.
Nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen ist ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit Drogenausgangsstoffen einzurichten, das…
Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, die Abzweigung von…
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, das am 19. Dezember 1988 in Wien verabschiedet…
Zur Umsetzung der Anforderungen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen wurde unter Berücksichtung des Berichts der Chemical Action Task Force…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.