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Das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“), das nach Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“) eingerichtet und gemäß einem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, errichtet ein elektronisches Verbundsystem zwischen den Mitgliedstaaten und enthält unter anderem Daten über gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm. Gemäß Artikel 100 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 werden Daten in Bezug auf solche Kraftfahrzeuge, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden, in das SIS aufgenommen.
Die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen und zu diesem Zweck eindeutig bestimmten Stellen sollten…
1. Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von…
1. Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von…
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens; 2. sonstige…
Das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 sieht vor, dass die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS einschließlich der Kosten für das…
Nach Artikel 101 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 erhalten Zugriff auf die im SIS gespeicherten Daten mit dem Recht, diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.