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Abweichend von Artikel 1a können die zuständigen Behörden die Bereitstellung folgender Unterstützung genehmigen:
technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der MONUSCO oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist,
technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union oder zur Nutzung durch diesen bestimmt sind,
technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste für den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden.
Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
In Artikel 1b Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste für den Verkauf und die…
technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu…
Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit…
die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nichtletalem…
die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, außer im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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