Erwägungsgrund 1 32015R0613
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates setzt den Beschluss 2010/788/GASP um und sieht bestimmte Maßnahmen — einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten — gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.